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In welche Unterlagen sollte ich beim Kauf einer Wohnung Einsicht nehmen?

Aus der Vielzahl von Unterlagen, die beim Kauf einer Immobilie anfallen und jedem Interessenten zur Einsicht zu Verfügung stehen, sollten Sie mindestens folgende einsehen:

 

Exposé

Sondereigentum kann an einer abgeschlossenen Wohnugn ider in sich abgeschlossenen Räumen in einem Haus oder auf einem Grundstück gebildet und einem Eigentümer zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Dazu zählen Balkone, Garagen, Kellerräume, Dachböden.

 

Energieausweis

Jeder Eigentümer der seine Immobilie verkaufen möchte ist verpflichtet einen Energieausweis vorzulegen. Sie sollten sich eine Kopie des Energieausweises aushändigen lassen. Als Kaufinteressent haben Sie einen Anspruch darauf, den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung einsehen zu können. Das gilt auch wenn die Immobilie nicht von einem Makler, sondern von eine Privatperson angeboten wird.

Bestehen Sie auf den Energieausweis! Selbst wenn die enthaltenen Kennwerte für Sie Fachchinesich sein sollten, enthält der Ausweis weitere Angaben, die für Sie wichtig sein können. In einer speziellen Rubrik müssen im Energieausweis die Modernisierungsempfehlungen aufgelistet sein. Daraus können Sie ersten Schlussfolgerungen zum Zustand der Immobilie und einem möglichen Modernisierungsaufwand ziehen.

 

Grundbuch

Das Grundbuch umfasst vier Abschnitte: das Bestandsverzeichnis mit Grundstücksgröße und der genauen Bezeichnung des Flurstücks sowie folgende Abteilungen:

Abteilung 1
Wer ist der aktuelle Eigentümer, wann wurde dieser eingetragen?

Abteilung 2
Belastungen des Grundstücks mit Rechten, z.B. einem Geh- oder Wegerecht, einem Leitungsrecht, aber auch einem Nießbrauch oder einer Auflassungsvormerkung, wenn das Grundstück vor kurzem schon einmal verkauft wurde.

Abteilung 3
Grundschulden, also finanzielle Lasten, die auf dem Grundstück liegen. Üblicherweise wird ein Grundstück „frei von Rechten und Lasten zugunsten Dritter“ verkauft. Das bedeutet, dass alle Rechte aus dem Grundbuch, sei es Abt. 2 oder in Abt. 3, beim Verkauf gelöscht werden. Wenn Sie Zweifel haben, welche Rechte bestehen bleiben, fragen Sie gezielt beim Makler oder Verkäufer nach oder konsultieren einen Anwalt. Das Grundbuch ist nicht öffentlich.

 

Baulastenverzeichnis

In einigen Bundesländern, so auch hier in Bayern, gibt es so genannte Baulastenverzeichnisse. Darin sind Belastungen für ein Grundstück eingetragen, die der Eigentümer gegenüber der öffentlichen Hand übernimmt. Wenn eine Abstandsfläche bereitgehalten wird oder eine Zufahrt aufrechterhalten bleiben muss, dann wäre dies im Baulastenverzeichnis aufgeführt.

 

Kataster

Im Liegenschaftskataster ist die genaue Bezeichnung eines Grundstücks mit Flurnummer enthalten. Hierzu gehört die genaue Lage eines Grundstücks, die auf der Flurkarte verzeichnet ist. Auskünfte bekommen beim Katasteramt alle, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.

 

Bauakte

Bei den Bauämtern werden die Bauakten geführt. Bei Bestandsimmobilien können Sie diese einsehen. Oft sind darin alte Bauzeichnungen und Schnitte enthalten.

 

Teilungserklärung

Wenn Sie eine Wohnung kaufen, liegt der Aufteilung eines Hauses in mehrere Einheiten die Teilungserklärung zugrunde. Darin ist festgehalten, welche Teile des Hauses und des Grundstücks der Eigentümergemeinschaft gehören und welche Sondereigentum des einzelnen Wohnungseigentümers sind.

 

Beschlusssammlung

Verwalter von Wohnungsanlagen müssen eine Beschlusssammlung führen. Wenn Sie eine Eigentumswohnung erwerben, können Sie diese einsehen und wissen, welche Beschlüsse (Instandhaltung, Sonderumlagen, etc.) zuletzt gefasst worden sind.

 

Darüber hinaus sollten Sie immer Einblick in die letzten Hausgeldabrechnungen nehmen und sich einen aktuellen Wirtschafsplan zeigen lassen. Ein erfahrener und kompetenter Immobilienmakler wird Sie in allen Punkten begleiten und beraten.